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Einreise-
und Zollbestimmungen
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Für
Pauschalreisende mit Charterflug und Hotelaufenthalt für die
gesamte
Dauer der Reise genügt der Personalausweis, ansonsten
benötigen Sie einen noch mindestens 4 Monate gültigen Reisepass
und für Kinder unter 16 Jahren entweder einen Kinderausweis oder
einen Eintrag im Elternpass (mit Lichtbild).
Im Flugzeug (auf dem Schiff) erhält jeder Einreisende einen
Einreisenachweis (Carte
de visiteurs non - resident),
welcher an Ort und Stelle ausgefüllt und bei der Passkontrolle
zusammen mit dem Reisepass oder dem Ausweis abgegeben wird.
Einen Abschnitt des Antrags bekommen Sie mit Ihren Dokumenten
zurück und sollten ihn während Ihres Aufenthalts im Land bis zur
Ausreise sorgfältig aufbewahren. |
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aus Europa
einreisende Besucher gibt es nicht. Auch ein Malariaschutz ist nicht
erforderlich. Das auswärtige Amt rät jedoch dringend, auf einen Auslands-Krankenversicherungsschutz
mit Rückholversicherung zu achten. |
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Hunde
und Katzen benötigen ein amtstierärztliches Zeugnis (nicht älter
als 6 Wochen), weiterhin
eine Impfbescheinigung gegen Tollwut und bei Hunden auch gegen Staupe.
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Zusätzlich
zum persönlichen Reisebedarf dürfen pro Person über
18 Jahre zollfrei
eingeführt werden:
400 Zigaretten, 100 Zigarren oder 500 g Tabak
2 Liter Alkohol bis 25 % oder 1 Liter über 25 %
Wertgegenstände wie z. B. Videokamera, Laptop usw.
sollten Sie sich zu Ihrer eigenen Sicherheit und um Probleme
bei der Wiederausfuhr zu vermeiden, im Pass eintragen lassen.
Funkgeräte
und Waffen dürfen nicht eingeführt werden.
Bei Mitnahme von Jagdwaffen informieren Sie sich beim
tunesischen Fremdenverkehrsamt ONTT.
Die
Einfuhr von Rauschgift und pornografischen Schriften ist
strengstens verboten. |
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In
Tunesien gelten strenge Devisenbestimmungen.
Dinarbeträge
dürfen weder ein- noch ausgeführt werden.
Devisen müssen bei der Einreise deklariert werden, soweit der
Gegenwert 1000 TD übersteigt.
Die
Einfuhrerklärung muss sorgfältig aufbewahrt werden,
da sonst die Gefahr besteht, dass bei der Wiederausreise
diese Mittel beschlagnahmt und mit Geldstrafe belegt werden.
Bei der Ausreise müssen Devisen mündlich angegeben werden.
Devisengeschäfte sind nach tunesischem Recht nicht statthaft.
Bei der Wiedereinreise nach Deutschland die heimischen
Zollbestimmungen beachten. |
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