Tunesien Wappe Zoll
Einreise- und Zollbestimmungen
Für Pauschalreisende mit Charterflug und Hotelaufenthalt für die
gesamte Dauer der Reise genügt der Personalausweis, ansonsten
benötigen Sie einen noch mindestens 4 Monate gültigen Reisepass
und für Kinder unter 16 Jahren entweder einen Kinderausweis oder
einen Eintrag im Elternpass (mit Lichtbild).
Im Flugzeug (auf dem Schiff) erhält jeder Einreisende einen
Einreisenachweis (Carte de visiteurs non - resident),
welcher an Ort und Stelle ausgefüllt und bei der Passkontrolle
zusammen mit dem Reisepass oder dem Ausweis abgegeben wird.
Einen Abschnitt des Antrags bekommen Sie mit Ihren Dokumenten
zurück und sollten ihn während Ihres Aufenthalts im Land bis zur
Ausreise sorgfältig aufbewahren.

Impfvorschriften
für aus Europa einreisende Besucher gibt es nicht. Auch ein Malariaschutz ist nicht erforderlich. Das auswärtige Amt rät jedoch dringend, auf einen Auslands-Krankenversicherungsschutz mit Rückholversicherung zu achten.

Haustiere
Hunde und Katzen benötigen ein amtstierärztliches Zeugnis (nicht älter als 6 Wochen), weiterhin eine Impfbescheinigung gegen Tollwut und bei Hunden auch gegen Staupe.

Reisegepäck
Zusätzlich zum persönlichen Reisebedarf dürfen pro Person über
18 Jahre
zollfrei eingeführt werden:
400 Zigaretten, 100 Zigarren oder 500 g Tabak
2 Liter Alkohol bis 25 % oder 1 Liter über 25 %
Wertgegenstände wie z. B. Videokamera, Laptop usw.
sollten Sie sich zu Ihrer eigenen Sicherheit und um Probleme
bei der Wiederausfuhr zu vermeiden, im Pass eintragen lassen.
Funkgeräte und Waffen dürfen nicht eingeführt werden.
Bei Mitnahme von Jagdwaffen informieren Sie sich beim
tunesischen Fremdenverkehrsamt ONTT.
Die Einfuhr von Rauschgift und pornografischen Schriften ist
strengstens verboten.

Devisenbestimmungen
In Tunesien gelten strenge Devisenbestimmungen.
Dinarbeträge dürfen weder ein- noch ausgeführt werden.
Devisen müssen bei der Einreise deklariert werden, soweit der
Gegenwert 1000 TD übersteigt.
Die Einfuhrerklärung muss sorgfältig aufbewahrt werden,
da sonst die Gefahr besteht, dass bei der Wiederausreise
diese Mittel beschlagnahmt und mit Geldstrafe belegt werden.
Bei der Ausreise müssen Devisen mündlich angegeben werden.
Devisengeschäfte sind nach tunesischem Recht nicht statthaft.
Bei der Wiedereinreise nach Deutschland die heimischen
Zollbestimmungen beachten.
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